D: Keine Nachteile für homosexuelle Erben
Homosexuelle Lebenspartnerschaften dürfen in Deutschland gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftssteuer nicht benachteiligt werden. Das sei verfassungswidrig, entschied das deutsche Bundesverfassungsgericht in einem heute bekanntgegebenen Beschluss. Die Schlechterstellung beim persönlichen Freibetrag und beim Steuersatz sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz unvereinbar.
Beschwerden stattgegeben
Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen Freibetrags lasse sich nicht allein mit Verweisung auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen. Lebenspartner lebten „wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft“. Auch hätte die Erwartung, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes eines Lebenspartners halten zu können.
Das Verfassungsgericht gab den Verfassungsbeschwerden eines Mannes und einer Frau statt, deren jeweilige Lebenspartner 2001 und 2002 verstorben waren. Nach dem Gesetzesentwurf der deutschen Regierung zum Jahressteuergesetz 2010 ist ohnehin eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht beabsichtigt. Der Gesetzgeber muss nun jedoch eine verfassungskonforme Regelung für Altfälle schaffen.
Publiziert am 17.08.2010