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„Totes Recht“ bleibt aufrecht
Konkret sieht die Neuregelung vor, dass sich die Asylwerber ab Stellen des Antrags 120 Stunden zur Verfügung halten müssen. Liegt ein Wochenende dazwischen, können sie bis zu sieben Tage dazu angehalten werden, in der Erstaufnahmestelle zu bleiben. Zwar können Asylwerber in dieser Zeit die Erstaufnahmestelle verlassen, jedoch droht ihnen in diesem Fall eine umgehende Festnahme.
Strafen bis zur Schubhaft
Während dieser Zeit erhalten die Flüchtlinge laut Fekter eine „rote Karte“. Wenn sie dann das Flüchtlingslager verlassen und aufgegriffen werden, ist für die Exekutive bei einer Ausweiskontrolle sofort erkennbar, dass sich die Asylwerber eigentlich in der Erstaufnahmestelle zu befinden hätten. Die Folge wären dann Verwaltungsstrafen bis hin zur Verhängung von Schubhaft.
Verkleinerte Gebietsbeschränkung?
Die Innenministerin sieht in dieser Maßnahme letztlich eine Verkleinerung der Gebietsbeschränkung, die schon bisher festlegt, dass sich die Asylwerber während des Zulassungsverfahrens nur im politischen Bezirk der Erstaufnahmestelle aufhalten dürfen. Wie die Innenministerin betonte, sei der gegenwärtige Passus „totes Recht“, da man von Asylwerbern nicht erwarten könne, dass sie die Grenzen der Bezirke Vöcklabruck (für die Erstaufnahmestelle Thalham) beziehungsweise Baden (für Traiskirchen) genau kennen.
Allerdings wird diese Gebietsbeschränkung trotzdem nicht außer Kraft gesetzt. Sie gilt für Flüchtlinge dann, wenn ihr Zulassungsverfahren, bei dem festgestellt wird, ob Österreich für den Asylwerber zuständig ist, nach sieben Tagen noch nicht abgeschlossen ist.
Wenige Ausnahmen
Das Verlassen der Erstaufnahmestelle während des Zulassungsverfahrens ist für Asylwerber unter bestimmten Bedingungen möglich. Das gilt allerdings nur, wenn dringende familiäre Verpflichtungen vorliegen bzw. Behördenwege oder etwa ärztliche Behandlungen vonnöten sind. Der Besuch eines Supermarktes oder eines Lokals wäre hingegen nicht möglich, selbst wenn man dafür vom Flüchtlingslager nur um die Ecke gehen müsste.
Darabos lobt Einigung
Verteidigungsminister Darabos zeigte sich erfreut, dass mit der nunmehrigen Regelung eine verfassungskonforme Lösung gelungen sei. Eine 120-stündige „Mitwirkungspflicht“ sei nicht nur zumutbar, sondern auch richtig. Fekter betonte, dass die Maßnahme Österreich für Schlepper unattraktiver mache. Die SPÖ hatte eine Anwesenheitspflicht zunächst rundweg abgelehnt, war später dann aber grundsätzlich auf den ÖVP-Kurs eingeschwenkt. Darabos sagte dabei stets, ein „Wegsperren“ von Asylwerbern komme für die SPÖ nicht in Frage.
Experten hegen dagegen Zweifel, dass die Regelung verfassungskonform ist. Laut Verfassungsjurist Heinz Mayer ist eine Anwesenheitspflicht als Haft zu qualifizieren.
Klärung der Zuständigkeit
Ziel ist es, in der Zeit der Anwesenheitspflicht der Asylwerber abzuklären, ob Österreich oder ein anderes Land für die Behandlung des Asylantrages zuständig ist. Gewisse „Mitwirkungspflichten“ gibt es freilich jetzt schon. So kann laut bestehender Gesetzeslage eine Festnahme eines Asylwerbers erfolgen, wenn sich der Betroffene dem Verfahren entzieht oder sich „ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt“.
Der Begutachtungsentwurf zur „Mitwirkungspflicht“ soll noch diese Woche vorgelegt werden. Am 19. Oktober ist der Beschluss im Ministerrat vorgesehen, in Kraft treten soll das Gesetz mit Anfang 2011.
Neues Bundesamt
Länger dauern wird es zur Etablierung des Bundesamts für Migration und Asyl, auf den sich die Koalitionspartner nun ebenfalls geeinigt haben. Diese von der SPÖ geforderte Behörde soll seine Arbeit erst 2013 aufnehmen. Vorgesehen ist, dass alle Migrations- und Asylagenden - laut Darabos sind damit derzeit 113 Behörden befasst - in dieser neuen Behörde gebündelt werden. Einzig der Bereich Beschäftigung bleibt ausgeklammert, hier wird weiter das Arbeitsmarktservice zuständig sein.
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Publiziert am 07.09.2010