Fekter-Entwurf zu "Anwesenheitspflicht" für Asylwerber

Innenministerin Maria Fekter (ÖVP) macht mit der "Anwesenheitspflicht" für Asylwerber nun ernst. Die Ressortchefin übergabe ihren Begutachtungsentwurf zur Kasernierung von Flüchtlingen gestern Abend dem Koalitionspartner SPÖ.

Fekter bleibt dabei, dass künftig grundsätzlich jeder Asylwerber bis zu sieben Tage in der Erstaufnahmestelle bleiben muss. Danach kann er sich bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens - im Maximalfall sechs Wochen - nur in Ausnahmefällen aus dem Zentrum fortbewegen. Verfassungsbedenken ortet das Innenministerium nicht.

Verschärfung bestehender Gesetze
Gebietsbeschränkungen für Asylwerber im Zulassungsverfahren gab es bereits bisher. Erst mit Jahresbeginn trat eine Gesetzesnovelle in Kraft, wonach sich der Flüchtling während des erstinstanzlichen Verfahrens nur noch in einem politischen Bezirk aufhalten darf, im Fall Traiskirchen ist das der Bezirk Baden. Bis dahin war diese Gebietsbeschränkung auf 20 Tage beschränkt.

Die Diskussion über die Furcht der Eberauer Bevölkerung vor einem Erstaufnahmezentrum nahm die Innenministerin nun zum Anlass für eine weitere Verschärfung.

Fünf Tage Ausgangssperre
Künftig werden alle Asylwerber verpflichtet, fünf Arbeitstage lang in der Erstaufnahme für Befragungen, Untersuchungen, Durchsuchungen, erkennungsdienstliche Behandlung etc. zur Verfügung zu stehen. Liegt innerhalb dieser Phase ein Wochenende, kann die Kasernierung eine Woche dauern.

Will der Asylwerber die Erstaufnahmestelle (derzeit gibt es solche in Traiskirchen und Thalham) verlassen, kann er von der Polizei daran gehindert werden. Vorgesehen sind auch Geldstrafen von bis zu 5.000 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafen.

"Anwesenheitspflicht" bei negativem Verfahren
Nach dieser "Phase eins" tritt eine eingeschränkte "Anwesenheitspflicht" ein. Sie gilt für all jene Asylwerber, bei denen davon auszugehen ist, dass ihr Zulassungsverfahren negativ endet. Das kann beispielsweise sein, wenn sich herausstellt, dass im Rahmen des Dublin-Abkommens ein anderer Staat für das Verfahren zuständig wäre, oder wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsland kommt.

In diesem Fall sind die Asylwerber zwar verpflichtet, in der Erstaufnahmestelle zu bleiben, werden aber an deren Verlassen nicht direkt gehindert. Allerdings besteht dann für sie die Gefahr, in Schubhaft genommen zu werden.

Verfassungsrechtler: "Freiheitsentzug" möglich
Führende Verfassungsrechtler und Teile der SPÖ hatten nach der Präsentation der Fekter-Pläne Zweifel an der Verfassungskonformität dieser "Haft" für Flüchtlinge geäußert. Unterstützung holte sich die Innenministerin nun von dem Linzer Verwaltungsrechtler Andreas Hauer.

Im Gespräch mit der APA hielt er den "Freiheitsentzug" in der ersten Phase angesichts einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bei einem Verfahren in Großbritannien für möglich.

In der zweiten Phase stelle sich die Frage, ob es überhaupt einen Entzug der persönlichen Freiheit gebe. Schließlich werde eine Ausreise gestattet und sei selbst bei einem Verlassen nicht festgelegt, dass automatisch Schubhaft verhängt wird.